Mitgliedschaft

Voraussetzung

Es kann um Aufnahme in die Zunft ersuchen, wer:

  • das Bürgerrecht der Stadt Luzern oder der Gemeinden Adligenswil, Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Meggen besitzt
  • das 20. Altersjahr erfüllt hat
  • mindestens 10 Jahre in der Stadt Luzern oder deren Umgebung Wohnsitz hatte
  • darlegen kann, dass er mit der Stadt verbunden ist
  • einen guten Ruf geniesst
  • eine bürgerliche Gesinnung glaubhaft machen kann
  • sich zur vorgeschriebenen Mitarbeit verpflichtet
  • gewillt ist, aktiv am Zunftleben teilzunehmen

 

Aufnahmeverfahren

Gesuche um Aufnahme in die Zunft sind dem Zunftmeister bis 31. August schriftlich einzureichen. Der Gesuchsteller hat für zwei Referenzschreiben, wovon eines vom Paten, zu sorgen. Der Pate muss ein bestätigtes Mitglied der Zunft zu Safran sein, welcher nach drei Jahren Mitgliedschaft definitiv in die Zunft aufgenommen worden ist. Eine zweite Referenz kann von jedem Mitglied der Zunft zu Safran, auch von einem Neuzünftler ausgestellt werden. Die Söhne von Zünftlern sind dabei als solche "auf Vaters Schild" zu bezeichnen.

Der Zunftmeister leitet die Gesuche an die Aufnahmekommission weiter. Über das Aufnahmeverfahren erlässt der Zunftrat ein Reglement.

Die durch den Zunftrat genehmigten Vorschläge der Aufnahmekommission werden am Bot durch den Präsidenten der Kommission bekannt gegeben.

Am Bot wird offen abgestimmt. Ein Kandidat gilt als aufgenommen, wenn er die Zweidrittels Mehrheit der stimmenden Zünftler erreicht.

 

Patenschaft

Der Pate eines Zunftkandidaten

  • bestätigt mit seinem Referenzschreiben, dass der von ihm vorgeschlagene Kandidat Gewähr bietet, die Forderungen der Zunftsatzungen zu erfüllen
  • erklärt sich bereit, den Zunftkandidaten in das Zunftleben einzuführen
  • verpflichtet sich, den Zunftkandidaten, der sich pflichtwidrig verhält, vor der Aufnahme zur Pflichterfüllung zu ermahnen

Merkblatt Referenzschreiben

 

Bestätigung der Mitgliedschaft

Der Neuzünftler, der seinen Verpflichtungen während drei Jahren nachgekommen ist, wird durch Beschluss des Zunftrates als Zünftler bestätigt. In besonderen Fällen kann der Zunftrat die Bestätigung hinausschieben.

Eine Nichtbestätigung erfolgt schriftlich durch den Zunftrat, nach Rücksprache mit dem Paten und dem Präsidenten der Aufnahmekommission.

Der Betroffene hat das Recht, binnen 30 Tagen durch einen eingeschriebenen Brief an den Zunftmeister zu Handen des Bots zu rekurrieren. Dieses entscheidet endgültig.

Mit der Nichtbestätigung endet die Mitgliedschaft.

 

Pflicht zur Mitarbeit

Neuzünftler sind verpflichtet dem amtierenden Vergnügungskomtiee zur Verfügung zu stehen. Die Einzelheiten regelt der Zunftrat in einem Reglement.

Jeder Zünftler ist im Bedarfsfall überdies verpflichtet, bei Arbeiten im Dienste der Zunft mitzuwirken.

Kontaktadresse

Sekretariat Aufnahmekommission
Herr Jost Renggli
Konstanz 9
6023 Rothenburg
                              
Tel. G: 041 558 88 15 / ak@zunft-zu-safran.ch

Das Aufnahmegesuch und die beiden Referenzschreiben sind ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 31. August dem amtierenden Zunftmeister zuzustellen. Die genauen Details zu den benötigten Unterlagen und der Zustelladresse finden Sie im Aufnahmeformular. Bitte kontaktieren Sie hierzu das Sekretariat der Aufnahmekommission.